§ 1
Regelbetrieb der Kindertagesförderung
unter Pandemiebedingungen
(1) Ab dem 1. August 2020 wird allen Kindern die Kindertages-
förderung im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen ermög-
licht.
(2) Im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen dürfen offene und
teiloffene Angebote in den Kindertageseinrichtungen nur in von-
einander getrennten, konstanten Teilbereichen mit bis zu 100 Kin-
dern und mit konstantem pädagogischen Personal erfolgen. Dabei
sind die Hinweise des Ministeriums für Soziales, Integration und
Gleichstellung zum Schutz von Beschäftigten und Kindern in der
Kindertagesförderung in M-V in der geltenden Fassung zu beach-
ten.
(3) In begründeten Einzelfällen können die Träger der Kinder-
tageseinrichtungen vom durchschnittlichen Fachkraft-Kind-Ver-
hältnis nach § 14 Absatz 1 und 2 des Kindertagesförderungsgeset-
zes in Abstimmung mit den örtlichen Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe abweichen.
(4) An SARS-CoV-2 erkrankte Personen und Personen mit ent-
sprechenden Symptomen dürfen auch im Regelbetrieb unter Pan-
demiebedingungen die Kindertageseinrichtungen und Kinderta-
gespflegestellen nicht betreten.
(5) Zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten ist eine tägli-
che Dokumentation
- zur Zusammensetzung der Gruppen, ggf. der Wahrnehmung
von offenen und teiloffenen Angeboten durch die Kinder (Na-
men der Kinder), - der anwesenden Beschäftigten in der Einrichtung (Namen und
Einsatzzeit) sowie - über die Anwesenheit weiterer interner und externer Personen
(Name und Zeiten, außer Eltern bzw. Bevollmächtigte in
Bring- und Abholzeit)
zu führen. Diese täglichen Anwesenheitslisten sind der zuständi-
gen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektions-
schutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlan-
gen vollständig herauszugeben. Soweit die zu erhebenden perso-
nenbezogenen Daten über das hinausgehen, was aufgrund der
Betreuungs- und Arbeitsverträge sowie der Vereinbarungen über
Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung erforderlich ist, dür-
fen sie zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbe-
zwecken, weiterverarbeitet werden; sie sind unverzüglich nach
Ablauf von vier Wochen zu vernichten, wenn sie nicht von der
Gesundheitsbehörde angefordert werden. Die Informationspflicht
nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch ei-
nen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitslisten nach Satz 1
sind so zu führen und aufzubewahren, dass die personenbezoge-
nen Daten für Dritte nicht zugänglich sind.
Quelle: Sozialministerium MV